Seitenbereiche

Neues BMF-Schreiben zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Viehbeständen

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Lebende Tiere sind nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz/EStG). Das BMF hat hierzu im Dezember letzten Jahres ein neues umfassendes Schreiben herausgegeben, inklusive einer Richtwerttabelle für die Viehbewertung (BMF-Schreiben vom 8.12.2025, IV C 6 - S 2170/00015/002/094). Das Schreiben dient als Richtschnur für die richtige Wertfeststellung von Viehbeständen für einkommensteuerliche Zwecke.

Herstellungskosten, Fertigstellungszeitpunkt

In dem BMF-Schreiben wird ausführlich erläutert, welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten hinzugerechnet werden können, einschließlich Pachtzinsen für Futterflächen, Besamungskosten usw. (BMF-Schreiben Rz. 2), und wann ein Tier im steuerlichen Sinne als fertiggestellt gilt. Ein Tier ist fertiggestellt, „wenn es ausgewachsen ist“ (Rz. 8), bzw. bei männlichen Zuchttieren gilt als Fertigstellungszeitpunkt der Tag, an dem diese zur Zucht eingesetzt werden können.

Gruppenbewertung

Neben der standardmäßigen Einzelbewertung für jedes Tier können Tiere in Gruppen zusammengefasst und bewertet werden (Rz. 14). Die Tiere sind nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) zu gruppieren. Das BMF-Schreiben enthält in der Anlage eine Beispielgliederung zur Bestimmung der Tiergruppen. Jede Tiergruppe ist mit dem gewogenen Durchschnittswert zu bewerten. Der gewogene Durchschnittswert wird gebildet, indem der Gesamtwert des Anfangsbestands und aller Zugänge addiert und durch die Gesamtmenge geteilt wird. Keine Gruppenbewertung ist zulässig für besonders wertvolle Tiere wie Zuchttiere, Turnier- und Rennpferde.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001 (BStBl I S 864).

Stand: 24. Februar 2026

Bild: byrdyak - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

© byrdyak - stock.adobe.com
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.